Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab. Dazu hielt sie insbesondere Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und nahm ferner eine Abklärung betreffend die Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich an Ort und Stelle vor. Mit Vorbescheid vom 16. November 2022 stellte sie der Beschwerdeführerin die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente für die Periode vom 1. November 2019 bis 31. März 2020 in Aussicht.