1. Die 1967 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 15. Mai 2019 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an, nachdem die Beschwerdegegnerin ein erstes Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2005 mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2008 abgewiesen hatte und auf eine nachfolgende Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 6. September 2010 mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 nicht eingetreten war. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab.