Zudem erübrigen sich infolge der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit Weiterungen zum von der Beschwerdeführerin geforderten leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2023 erweist sich folglich im Ergebnis als rechtmässig. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.