Bei einer vollen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten inklusive der angestammten Tätigkeit besteht bei Anwendung der gemischten Methode keine erwerbliche Einschränkung und damit – selbst unter Berücksichtigung einer (nach dem Dargelegten in medizinischer Hinsicht fraglichen) Einschränkung von 20 % im Aufgabenbereich Haushalt gemäss dem Bericht vom 30. April 2021 über eine Abklärung an Ort und Stelle vom 21. April 2021 (VB 53) – offenkundig kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Zudem erübrigen sich infolge der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit Weiterungen zum von der Beschwerdeführerin geforderten leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen.