Kriterien (vgl. E. 3.3 f.) zu. Es ist daher vom darin beschriebenen Gesundheitszustand sowie der dort attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei einer vollen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten inklusive der angestammten Tätigkeit besteht bei Anwendung der gemischten Methode keine erwerbliche Einschränkung und damit – selbst unter Berücksichtigung einer (nach dem Dargelegten in medizinischer Hinsicht fraglichen) Einschränkung von 20 % im Aufgabenbereich Haushalt gemäss dem Bericht vom 30. April 2021 über eine Abklärung an Ort und Stelle vom 21. April 2021 (VB 53) – offenkundig kein Anspruch auf eine Invalidenrente.