VB 74, S. 16, und VB 87, S. 9) zurückzuführenden Ängsten der Beschwerdeführerin – einleuchtend dar, weshalb er ab August 2020 nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging. Daran vermögen auch die eigenen laienhaften medizinischen Würdigungen der Beschwerdeführerin mangels Relevanz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.2.3, 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 und 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2) nichts zu ändern, zumal es medizinischen Laien rechtsprechungsgemäss nicht möglich sein dürfte, die entsprechenden Testresultate und Untersuchungsergebnisse schlüssig zu interpretieren (Urteil des Bundesge-