im Wesentlichen vergleichbaren (subjektiven) Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin (vgl. die Anamnese in VB 39.2, S. 6 ff.) beruhenden – Beurteilung von Dr. med. E._____ auseinander und legte – insbesondere auch mit Blick auf die von ihm festgestellten Inkonsistenzen im Sinne einer fehlenden Korrelation von Beschwerdeschilderung und weitgehend unauffälligem klinischen Befund (vgl. insb. VB 74, S. 15 ff. und S. 21, sowie VB 87, S. 6 f.) sowie die im Wesentlichen auf (invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebenden;