Beeinträchtigungen im Sinne der Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit massgebend sind (vgl. statt vieler BGE 145 V 215 E. 6.1 S. 227, 143 V 418 E. 6 S. 426 und 143 V 409 E. 4.2.1 S. 412 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E. 4.1.2). Vor diesem Hintergrund ist denn auch der Verzicht auf eine nähere differentialdiagnostische Einordnung im Sinne der Zuordnung eines Beschwerdebilds zu den nach den ICD-10 Kriterien zur Verfügung stehenden Definitionen F45.40 oder F45.41 nicht zu beanstanden, sind doch diese beiden Unterkategorien der anhaltenden Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 – welche sich als Ergänzung der sogenannten German