5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des psychiatrischen Gutachtens vom 19. Juli 2022 von Dr. med. B._____ inklusive ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 18. März 2023 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 74, S. 5 f. und S. 15 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Dabei beurteilte der Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 3.3 f.) zu.