Im weiteren Aktenverlauf fehlen zum anderen weitere Hinweise auf einen solchen Gesundheitsschaden. Insgesamt ergibt sich aus der medizinische Aktenlage folglich kein Anhalt für ein sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkendes rheumatologisches Krankheitsbild beziehungsweise einen relevanten somatischen Gesundheitsschaden. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, auf somatische gutachterliche Abklärungen zu verzichten (vgl. SVR 2017 IV Nr. 20 S. 53, 8C_451/2016 E. 4.5, und Urteile des Bundesgerichts 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.6 sowie 9C_561/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.1), zumal RAD-Arzt Dr. med. F.___