Dem kann indes nicht gefolgt werden. So ist dem von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführten rheumatologischen Teil des von der Krankentaggeldversicherung eingeholten bidisziplinären Gutachtens vom 2. September 2020 – unabhängig von dessen rechtlicher Qualifikation (vgl. dazu hinten E. 5.2.2.) – zweifelsfrei zu entnehmen, dass die subjektiv geklagten Beschwerden "nicht [hätten] konklusiv objektiviert werden" können (VB 39.3, S. 12), weshalb auch keine rheumatologisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (VB 39.3, S. 13 f.). Dieser Beurteilung schloss sich RAD-Arzt Dr. med. F.