Arbeitsfähigkeit auswirkten, und dementsprechend eine volle Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert (VB 39.3, S. 11 und S. 14). Aus psychiatrischer Sicht wurden eine "[m]ittelschwere andauernde somatische Belastungsstörung mit überwiegendem Schmerz (F45.4)" sowie eine andere "näher bezeichnete Trauma- und belastungsbezogene Störung (F43.8)" diagnostiziert (VB 39.2, S. 12). In der angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin (die Einkäufe, Kundenbetreuung, Kasse und Reinigung umfasste) bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (VB 39.2, S. 15 ff.).