Eine namhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin liege nicht vor. Daher sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit ab August 2020 auszugehen (VB 74, S. 26). An dieser Einschätzung hielt der Gutachter mit ergänzender Stellungnahme vom 18. März 2023 im Wesentlichen fest (VB 87). Mit Stellungnahme vom 7. April 2023 empfahl zudem RAD-Arzt med. pract. C._____, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf die Beurteilung von Dr. med. B._____ abzustellen (VB 93).