Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es könne nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ abgestellt werden. Ferner sei der somatische Gesundheitszustand unzureichend abgeklärt worden. Bei richtiger Betrachtung habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 13. April 2023 zu Recht verneint hat.