zusammengefasst davon aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig und im Haushaltsbereich zu 20 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Unter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit einer Aufteilung von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Aufgabenbereich (Haushalt) resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (VB 95).