1. In ihrer Verfügung vom 13. April 2023 geht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 19. Juli 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 74) und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 18. März 2023 (VB 87) sowie den Haushaltsabklärungsbericht vom 30. April 2021 (VB 53) zusammengefasst davon aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig und im Haushaltsbereich zu 20 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei.