E._____, auszuräumen gewesen wären. So aber besteht ein diametraler Widerspruch zwischen der fachärztlich psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. E._____ -8- und jener von Orthopäde Dr. med. B._____, auf welchen die Beschwerdegegnerin sich letztlich stützte. Angesichts dieses unklaren medizinischen Sachverhalts – zumindest in psychiatrischer Hinsicht – ist die Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____ nicht beweistauglich (vgl. E. 3.3. hiervor).