__ fachärztlich gestellte ICD-10-konforme Diagnose und die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres in Abrede gestellt werden. Vielmehr ergibt sich durch die festgestellten funktionellen Einschränkungen, die gestellte ICD-10-Diagnose (F32.1) und die attestierte Arbeitsunfähigkeit bei gleichzeitig fehlender konkreter Benennung der dafür verantwortlichen, fachärztlich unmissverständlich festgestellten psychopathologischen Befunde, dass der entsprechende medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der Aktenbeurteilung nicht eindeutig feststand und die bestehenden Unklarheiten vorweg, etwa durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme durch Dr. med. E.__