4.4. Des Weiteren lässt die Tatsache, dass die von Dr. med. E._____ erkannten und zu einer depressiven Störung passenden Symptome im erwähnten Bericht vom 17. November 2021 (vgl. E. 4.2.3. hiervor) nicht namentlich genannt werden, entgegen der Ansicht von Dr. med. B._____ (E. 2 hiervor) nicht den Schluss zu, dass keine solchen bestehen würden. Entsprechend kann die von Dr. med. E._____ fachärztlich gestellte ICD-10-konforme Diagnose und die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres in Abrede gestellt werden.