Die belastende Situation der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann dürfte sich durch die rechtskräftige Trennung im März 2018 und dem Auszug ihres Ehemannes aus dem gemeinsamen Haushalt (VB 51, insb. S. 4 f.) ebenfalls erübrigt oder zumindest stark vermindert haben. Seither wohnte sie ausweislich der Akten mit den beiden Kindern alleine (vgl. VB 65 S. 4). Aus den Akten, insbesondere dem aktuellsten psychiatrischen Bericht von Dr. med. E._____ vom 17. November 2021, ergibt sich nichts, was darauf hindeuten würde, dass sich weiterhin eine Belastung aus der familiären oder der (nicht mehr bestehenden) partnerschaftlichen Situation ergeben würde.