4.3. Mit Blick auf die vorerwähnte Aktenlage ergeben sich an der Aussage von Dr. med. B._____, wonach hinsichtlich der aktuellen psychischen Beschwerden "eindeutig" IV-fremde Elemente im Vordergrund stünden (E. 2 hiervor), erhebliche Zweifel. So bezieht er sich bei den von ihm erwähnten ausgeprägten Partnerschaftskonflikten, den familiären Belastungen und der Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber auf Angaben, die in Berichten aus den Jahren 2016 und 2017 gemacht worden sind. Im Beurteilungszeitpunkt durch Dr. med