dahingehend, dass Symptome einer anhaltenden depressiven Störung vorliegen würden (VB 52 S. 3). Entsprechend sei die Beschwerdeführerin in Ausübung aller Aktivitäten und Tätigkeiten körperlich und psychisch stark eingeschränkt -7- (VB 52 S. 4) und seit dem 16. Januar 2019 vollständig arbeitsunfähig (VB 52 S. 3).