Bereits im Juni 2016 stellte diese der Beschwerdeführerin die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie "andere Kontaktanlässe mit Bezug zum engeren Familienkreis" (Z63; VB 15 S. 2), welche sie in der Folge mehrfach bestätigte (VB 25 S. 6, 4 und 2; 28 S. 2). In ihrem Bericht vom 27. April 2017 hielt sie unter anderem fest, dass die anstehende Trennung bei der Beschwerdeführerin gewisse Ängste auslöse, weshalb eine Begleitung durch eine Familienberatung aufgegleist worden sei (VB 28 S. 3).