Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet unter anderem die Ansicht von RAD-Arzt Dr. med. B._____ dahingehend, dass er die fachärztlich gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.1) und eines anhaltenden depressiven Zustands in Abrede stellte (Beschwerde, Ziff. 14). Namentlich habe er die Berichte der behandelnden Ärzte falsch gewürdigt (Beschwerde, Ziff. 27 ff.).