Darin stellte dieser in psychiatrischer Hinsicht fest, dass an der von der Klinik C._____ in deren Austrittsbericht vom 17. Juni 2016 der Beschwerdeführerin attestierten mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) erhebliche Zweifel bestünden, lasse eine solche Diagnose doch nicht eine wie im Bericht erwähnte "gepflegte Frau" erwarten, die trotz Störung der Vitalgefühle Urlaubsreisen unternehme und Partys besuche. Die damals behandelnde Psychiaterin Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe am 27. April 2017 eindrücklich auf die reaktive "depressive Störung bei konflikthaftem häuslichem Umfeld und langjähriger Überlastungsreaktion" hingewiesen.