1. 1.1. Die 1982 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 8. Mai 2016 bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine seit 2014 bestehende Depression zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte verschiedene Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Gegen Ende des Jahres 2017 verletzte die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht (adäquate medizinische Behandlung), weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Februar 2018 nach entsprechendem Vorbescheid nicht auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin eintrat.