Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.243 / ss / nl Art. 141 Urteil vom 21. November 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Kim Wysshaar, Rechtsanwältin, Mellingerstrasse 2a, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 17. April 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1982 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 8. Mai 2016 bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine seit 2014 bestehende De- pression zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte verschiedene Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei. Gegen Ende des Jahres 2017 ver- letzte die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht (adäquate medizini- sche Behandlung), weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Februar 2018 nach entsprechendem Vorbescheid nicht auf das Leis- tungsgesuch der Beschwerdeführerin eintrat. 1.2. Am 11. August 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Be- schwerdegegnerin wiederum unter Angabe von Depressionen erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente) an. Nach neuerlichen Ab- klärungen, Rücksprache mit dem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und einer Abklärung an Ort und Stelle wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vor- bescheidverfahren mit Verfügung vom 17. April 2023 ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 17. April 2023 aufzuheben und es sei ein IV-Grad von 100% festzustellen. 2. Es sei die angefochtene Verfügung vom 17. April 2023 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend seit rechtens eine volle IV- Rente zuzusprechen sowie die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der entsprechenden Rentenleistungen, zuzüglich Verzugszins, zu ver- pflichten. 3. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 17. April 2023 aufzu- heben und das Leistungsbegehren zur umfassenden Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. April 2023 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 75) zu Recht verneint hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 17. April 2023 (VB 75) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. März 2022 (VB 61 S. 2 ff.). Darin stellte dieser in psychiatrischer Hinsicht fest, dass an der von der Klinik C._____ in deren Austrittsbericht vom 17. Juni 2016 der Beschwer- deführerin attestierten mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) erhebli- che Zweifel bestünden, lasse eine solche Diagnose doch nicht eine wie im Bericht erwähnte "gepflegte Frau" erwarten, die trotz Störung der Vitalge- fühle Urlaubsreisen unternehme und Partys besuche. Die damals behan- delnde Psychiaterin Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, habe am 27. April 2017 eindrücklich auf die reaktive "depres- sive Störung bei konflikthaftem häuslichem Umfeld und langjähriger Über- lastungsreaktion" hingewiesen. Im Arztbericht der aktuell behandelnden Psychiaterin Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom 17. November 2021 seien dem Empfänger die "Symptome einer anhaltenden depressiven Störung" vorenthalten worden. Mit der fehlenden Erfassung und Dokumentation eines psychopathologischen Befundes könne weder eine ICD-10-konform gestellte psychiatrische Diagnose er- kannt noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden. Dr. med. B._____ kam zum Schluss, dass IV-fremde Elemente (ausge- prägte Partnerschaftskonflikte, Kündigung durch Arbeitgeber, familiäre Be- lastungen, chronisch angespannte finanzielle Situation, Abhängigkeit vom Sozialamt, etc.) eindeutig im Vordergrund stünden. Solange diese bestün- den, werde keine Therapie zu einer dauerhaften Verbesserung einer veri- tablen depressiven Symptomatik führen. Neurologisch hätten keine sicher pathologischen Befunde festgestellt werden können. Die orthopädisch-chi- rurgisch im Februar 2022 festgestellte Hüftdysplasie könne anhand der Bildgebung definitiv ausgeschlossen werden. Somatisch lägen Verrucae plantares bzw. eine Dornwarze an der linken Fusssohle, ein Clavus am Ballen links, Zeichen eines femoro-acetabulären Impingements vom CAM- Typ und eine degenerativ bedingte Zusammenhangstrennung des Labrum acetabulare bei leichtgradiger Coxarthrose vor. Funktionsdefizite würden in diesem Zusammenhang nicht berichtet. Auch von Seiten der psychiatrisch Behandelnden könnten keine funktionellen Auswirkungen nachgewiesen -4- werden, welche die Arbeitsfähigkeit objektiv einschränken würden (VB 61 S. 3). Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Ver- käuferin sei den Angaben der Taggeldversicherung zu folgen. Vor dem 16. Januar 2019 sei lediglich vom 14. März 2016 bis zum 22. Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Mittelfristig sei in dieser überwiegend im Stehen/Gehen ausgeübten Tätigkeit jedoch mit einer dauerhaften Arbeits- unfähigkeit zu rechnen. In angepasster Tätigkeit (wechselbelastend, über- wiegend sitzend, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schwe- ren Lasten, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächer, ohne Gehen in unwegsamem Gelände und ohne re- petitives Begehen von Treppen) bestehe seit Ablauf des Wartejahres per Februar 2022 bis aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Auf eine Stellung- nahme zu Diskrepanzen bzw. anderslautenden Beurteilungen verzichtete Dr. med. B._____, da solche nicht erkennbar seien bzw. vorlägen. Die bis- herige Behandlung sei lediglich im niederschwellig erforderlichen Rahmen nicht leitliniengerecht, nuanciert zweckmässig, relativ wirtschaftlich und subjektiv unwirksam erfolgt. Die Prognose sei mangels Motivation zur Initi- ative langfristig negativ (VB 61 S. 4). 3. 3.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge -5- Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.3. Voll beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis). Entscheidend ist insbesondere, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterla- gen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet unter anderem die Ansicht von RAD-Arzt Dr. med. B._____ dahingehend, dass er die fachärztlich gestellten Diagno- sen einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.1) und eines anhalten- den depressiven Zustands in Abrede stellte (Beschwerde, Ziff. 14). Na- mentlich habe er die Berichte der behandelnden Ärzte falsch gewürdigt (Beschwerde, Ziff. 27 ff.). 4.2. 4.2.1. Die Klinik C._____, in welcher die Beschwerdeführerin sich vom 15. März 2016 bis zum 12. Mai 2016 in stationärer Behandlung befand, stellte bei dieser in ihrem Austrittsbericht vom 17. Juni 2016 die Diagnosen einer mit- telgradigen depressiven Episode (F32.1) sowie "Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis" (Z63) (VB 15 S. 13). Gemäss dem Bericht habe die Beschwerdeführerin von Schwierigkeiten in der part- nerschaftlichen Beziehung berichtet. So habe sie sich durch ihren Ehe- mann nach der Geburt ihrer Töchter im Jahr 2008 nicht unterstützt gefühlt (VB 15 S. 11 f.), weshalb es 2010 zur gerichtlichen Trennung gekommen sei und sie mit den Kindern zurück nach Möhlin gezogen sei, wo ihre Fa- milie lebe. Aus Mitleid sei sie 2012 wieder mit ihrem Ehemann zusammen- gekommen. Das Verhältnis sei jedoch unverändert schwierig gewesen, was durch ihre wiederholt depressiven Krisen verstärkt worden sei. Kontakt und Kommunikation hätten sich auf das Nötigste beschränkt, die Liebe sei nicht mehr da gewesen. Unter dieser Situation hätten auch die Töchter ge- litten. Zudem habe sie, bevor sie 2012 wieder mit dem Ehemann zusam- mengekommen sei, den Tod ihrer Grossmutter verkraften müssen (VB 15 -6- S. 12). Im Bericht wurde denn auch festgehalten, dass die Beschwerdefüh- rerin zu Beginn "[v]or dem Hintergrund ausgeprägter Partnerschaftskon- flikte" über eine depressive Symptomatik mit eingeschränkten Vitalgefüh- len, Insuffizienzempfinden, Freud- und Interessenlosigkeit geklagt habe. In den ersten Wochen des Klinikaufenthalts habe sie zusätzlich unter der akuten schweren Erkrankung ihrer Schwester gelitten, was zu einer Fixie- rung der Symptomatik beigetragen habe. Die Beschwerdeführerin habe zu- nehmend von der gefühlten Schwere und Aussichtslosigkeit ihrer Ehekon- flikte berichtet. Die Situation habe sich anlässlich eines Partnergesprächs als verfahren dargestellt, das Verhältnis habe deutlich distanziert gewirkt. Sie habe wiederholt Trennungsabsichten geäussert, sich aber nicht durch- ringen können. Insgesamt werde vermutet, dass diese anhaltende unge- wisse Konstellation einen bedeutsamen depressiogenen Faktor bei der Be- schwerdeführerin dargestellt habe. Nachdem sich der gesundheitliche Zu- stand ihrer Schwester stabilisiert habe, habe sich langsam eine Verbesse- rung bei der Beschwerdeführerin eingestellt (VB 15 S. 13). Ende April habe die Beschwerdeführerin die Kündigung per 31. Mai 2016 erhalten. Das Ver- hältnis zum Arbeitgeber habe zerrüttet gewirkt, eine Gesprächsbasis sei nicht mehr gegeben gewesen (VB 15 S. 14). 4.2.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab dem 14. Januar 2016 bis zumindest Ende April 2017 bei Dr. med. D._____ in psychiatri- scher Behandlung war (VB 15 S. 2 ff.; 28 S. 2 ff.). Bereits im Juni 2016 stellte diese der Beschwerdeführerin die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie "andere Kontaktanlässe mit Bezug zum engeren Familienkreis" (Z63; VB 15 S. 2), welche sie in der Folge mehrfach bestätigte (VB 25 S. 6, 4 und 2; 28 S. 2). In ihrem Bericht vom 27. April 2017 hielt sie unter anderem fest, dass die anstehende Trennung bei der Beschwerdeführerin gewisse Ängste auslöse, weshalb eine Begleitung durch eine Familienberatung auf- gegleist worden sei (VB 28 S. 3). 4.2.3. Dr. med. E._____, bei welcher die Beschwerdeführerin seit dem 16. Januar 2019 bis zumindest zum 16. November 2021 in psychiatrischer Behand- lung stand (VB 52 S. 3), stellte in ihrem Bericht vom 17. November 2021 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.1) und ei- nes anhaltenden depressiven Zustands (VB 52 S. 4). Die Beschwerdefüh- rerin berichte über starke Müdigkeit und Antriebslosigkeit sowie eine anhal- tende depressive Stimmungslage. Die Frage nach dem aktuellen psycho- pathologischen Befund beantwortete Dr. med. E._____ dahingehend, dass Symptome einer anhaltenden depressiven Störung vorliegen würden (VB 52 S. 3). Entsprechend sei die Beschwerdeführerin in Ausübung aller Aktivitäten und Tätigkeiten körperlich und psychisch stark eingeschränkt -7- (VB 52 S. 4) und seit dem 16. Januar 2019 vollständig arbeitsunfähig (VB 52 S. 3). 4.3. Mit Blick auf die vorerwähnte Aktenlage ergeben sich an der Aussage von Dr. med. B._____, wonach hinsichtlich der aktuellen psychischen Be- schwerden "eindeutig" IV-fremde Elemente im Vordergrund stünden (E. 2 hiervor), erhebliche Zweifel. So bezieht er sich bei den von ihm erwähnten ausgeprägten Partnerschaftskonflikten, den familiären Belastungen und der Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber auf Angaben, die in Be- richten aus den Jahren 2016 und 2017 gemacht worden sind. Im Beurtei- lungszeitpunkt durch Dr. med. B._____ vom 21. März 2022 waren seit dem Tod der Grossmutter der Beschwerdeführerin nunmehr schon gut zehn Jahre vergangen, seit der schweren Erkrankung ihrer Schwester, deren Zu- stand sich gemäss Klinikbericht bereits kurze Zeit später zumindest wieder stabilisiert haben soll (vgl. E. 4.2.1. hiervor), gut sechs Jahre. Gleiches gilt für die erwähnte Kündigung (VB 12.4). Die belastende Situation der Be- schwerdeführerin mit ihrem Ehemann dürfte sich durch die rechtskräftige Trennung im März 2018 und dem Auszug ihres Ehemannes aus dem ge- meinsamen Haushalt (VB 51, insb. S. 4 f.) ebenfalls erübrigt oder zumin- dest stark vermindert haben. Seither wohnte sie ausweislich der Akten mit den beiden Kindern alleine (vgl. VB 65 S. 4). Aus den Akten, insbesondere dem aktuellsten psychiatrischen Bericht von Dr. med. E._____ vom 17. No- vember 2021, ergibt sich nichts, was darauf hindeuten würde, dass sich weiterhin eine Belastung aus der familiären oder der (nicht mehr bestehen- den) partnerschaftlichen Situation ergeben würde. 4.4. Des Weiteren lässt die Tatsache, dass die von Dr. med. E._____ erkannten und zu einer depressiven Störung passenden Symptome im erwähnten Be- richt vom 17. November 2021 (vgl. E. 4.2.3. hiervor) nicht namentlich ge- nannt werden, entgegen der Ansicht von Dr. med. B._____ (E. 2 hiervor) nicht den Schluss zu, dass keine solchen bestehen würden. Entsprechend kann die von Dr. med. E._____ fachärztlich gestellte ICD-10-konforme Di- agnose und die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres in Abrede gestellt werden. Vielmehr ergibt sich durch die festgestellten funktionellen Einschränkungen, die gestellte ICD-10-Diagnose (F32.1) und die attes- tierte Arbeitsunfähigkeit bei gleichzeitig fehlender konkreter Benennung der dafür verantwortlichen, fachärztlich unmissverständlich festgestellten psy- chopathologischen Befunde, dass der entsprechende medizinische Sach- verhalt im Zeitpunkt der Aktenbeurteilung nicht eindeutig feststand und die bestehenden Unklarheiten vorweg, etwa durch Einholung einer ergänzen- den Stellungnahme durch Dr. med. E._____, auszuräumen gewesen wä- ren. So aber besteht ein diametraler Widerspruch zwischen der fachärztlich psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. E._____ -8- und jener von Orthopäde Dr. med. B._____, auf welchen die Beschwerde- gegnerin sich letztlich stützte. Angesichts dieses unklaren medizinischen Sachverhalts – zumindest in psychiatrischer Hinsicht – ist die Aktenbeur- teilung von Dr. med. B._____ nicht beweistauglich (vgl. E. 3.3. hiervor). 5. Damit ergeben sich zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____ vom 21. März 2022, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 3 hier- vor). Die Einschätzungen von Dr. med. E._____ vermögen aber ebenfalls nicht, die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen an eine umfassende und damit beweiskräftige medizinische Stellungnahme zu er- füllen, weshalb auch sie nicht als medizinische Beurteilungsgrundlage die- nen können. Damit fehlt es vorliegend an einer vollumfänglichen und nachvollziehbaren fachärztlichen Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 140 V 290). Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen, damit diese in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) ergänzende me- dizinische Abklärungen vornehme und den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – auch in retrospektiver Hinsicht (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG) – umfassend abkläre. Nach entsprechenden Abklärungen ist über den Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf IV-Leistungen neu zu entscheiden. 6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den wei- teren Rügen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 17 ff. und 32 ff.). Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 17. April 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die -9- Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. April 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 21. November 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Siegenthaler