Festsetzung der betraglichen Höhe der Rentenbetreffnisse nach Art. 37 Abs. 1 IVG ist daher nicht zu beanstanden. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.