6.6. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente sind seit dem 1. Februar 2019 erfüllt (vgl. E. 5 und 6.3), weshalb die massgebende Invalidität zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hatte das 25. Altersjahr am 1. Februar 2019 unbestrittenermassen bereits zurückgelegt, weshalb Art. 37 Abs. 2 IVG nicht zur Anwendung kommt. Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf eine Rente in Höhe von mindestens 133 1/3 % der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG (vgl. Beschwerde vom 15. Mai 2023 S. 8). Die - 11 -