6.5. Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG betragen die Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten eines Versicherten mit vollständiger Beitragsdauer, der bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, mindestens 133 1/3 % der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten. Unter Eintritt der Invalidität im Sinne dieser Bestimmung ist der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität zu verstehen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 1 zu Art. 37 IVG). Massgebend ist, ob die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nach Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art.