6.3. Die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis (Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründender Invaliditätsgrad) jedenfalls nicht zu beanstanden. Ob die Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt noch verwertbar ist, kann – wie der Beschwerdeführer zu Recht anerkennt (Beschwerde vom 15. Mai 2023 S. 8) – damit ebenso offen gelassen werden wie die Frage, ob unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Gegebenheiten allenfalls ein 80 % übersteigender Invaliditätsgrad resultierte.