6.2.2. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit sei in Frage zu stellen. Zudem verfüge er gerade nicht über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung, sondern lediglich über ein Handelsdiplom, weshalb bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht die LSE-Tabelle T17, Ziffer 4, "Bürokräfte" hätte herangezogen werden dürfen. Sodann sei aufgrund des vom Gutachter definierten Zumutbarkeitsprofils ein leidensbedingter Abzug zu prüfen (Beschwerde vom 15. Mai 2023 S. 8).