Sie ermittelte so ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 77'516.00 und – ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % – ein Invalideneinkommen von Fr. 15'503.00. Bei einer Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 62'013.00 ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 80 % (Verfügung vom 5. April 2023 in VB 263). - 10 -