5.2. Nach dem Dargelegten lag damit zwischen dem Abbruch der beruflichen Abklärung per 10. November 2014 (VB 66 S. 3) und der Beendigung des internen Arbeitstrainings bei der Stiftung O._____ per 31. Januar 2019 stets eine Eingliederungsfähigkeit vor (vgl. E. 5.1). Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass versicherte Personen als grundsätzlich gesund anzusehen sind, sodass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54) bzw. – wie vorliegend – an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen können (vgl. dazu auch Art.