In der Folge wurde denn auch während der ab August 2017 durchgeführten Abklärung im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung (Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2017 in VB 134), während des dreimonatigen Arbeitstrainings ab November 2017 (Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2017 in VB 143), zu Beginn des einjährigen Praktikums ab Februar 2018 (Mitteilungen vom 30. und 31. Januar 2018 in VB 147 und 149; Praktikumsvertrag in VB 156) und zu Beginn des sechsmonatigen internen Arbeitstrainings ab August 2018 bei der Stiftung O.___