Auf eine damals bestehende Eingliederungsfähigkeit ist sodann auch deshalb zu schliessen, weil der Beschwerdeführer bereits im Februar 2015 ein Kurzpraktikum machen (vgl. Schreiben von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Mai 2015 in VB 86, wonach der Beschwerdeführer "Schnuppern [ging] bei einer Firma G._____, die sich mit Videoproduktionen (Mediamatik) beschäftigt") und ab September 2015 im 60%-Pensum unentgeltlich bei der H._____ arbeitete, wobei ihm per 1. Februar 2016 gar ein Anlehre-Vertrag angeboten wurde (vgl. Aktennotiz vom 19. November 2015 in VB 94; vgl. auch Schreiben von Dr. med. F._____ vom 30. November 2015 in VB 95;