vgl. auch BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 406). Auf eine damals bestehende Eingliederungsfähigkeit ist sodann auch deshalb zu schliessen, weil der Beschwerdeführer bereits im Februar 2015 ein Kurzpraktikum machen (vgl. Schreiben von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Mai 2015 in VB 86, wonach der Beschwerdeführer "Schnuppern [ging] bei einer Firma G._____, die sich mit Videoproduktionen (Mediamatik) beschäftigt") und ab September 2015 im 60%-Pensum unentgeltlich bei der H._____ arbeitete, wobei ihm per 1. Februar 2016 gar ein Anlehre-Vertrag angeboten wurde (vgl. Aktennotiz vom 19. November 2015 in VB 94;