Es kann daraus, anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1; Beschwerde vom 15. Mai 2023 S. 6.), somit nicht abgeleitet werden, dass damals keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht gefallen wären (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 3 zu Art. 1a IVG; vgl. auch BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 406).