Zwar wurde die berufliche Abklärung im Hinblick auf eine Ausbildung in der Holzbearbeitungsbranche, die in der Folge am 20. Oktober 2014 begonnen wurde, aufgrund erheblicher Schwankungen des Gesundheitszustandes auf Wunsch des Beschwerdeführers per 10. November 2014 abgebrochen. Die zuständige Berufsberaterin führte jedoch aus, dass sie bei Stabilisierung und entsprechender Arbeitsfähigkeit gerne wieder bereit sei, die beruflichen Massnahmen wiederaufzunehmen (vgl. Abschlussbericht Integration vom 18. November 2014 in VB 66 S. 3). Es kann daraus, anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. Rechtsbegehren Ziff.