2022, N. 4 zu Art. 28 IVG). Rentenleistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder in bloss ungenügendem Masse eingegliedert werden kann (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 8 zu Art. 28 IVG). Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor. Die versicherte Person muss, bevor sie Leistungen der Sozialversicherung verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorkehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern (Urteil des Bundesgerichts 9C_674/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.4.3 mit Hinweis auf BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 IVG;