3.2. Die von Dr. med. C._____ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Gutachten vom 23. Dezember 2022 in VB 253 S. 34) wird vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und vermag angesichts der vom Gutachter erhobenen Befunde und der daraus resultierenden funktionellen Defizite – auch vor dem Hintergrund der weiteren aktenkundigen medizinischen Berichte – ohne Weiteres zu überzeugen. Es ist somit gestützt auf das Gutachten von einer seit Abschluss der Schule bestehenden 20%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.