In einer angepassten, gut strukturierten Tätigkeit mit nicht allzu komplexen, aber klaren Aufgaben, mit wenig Druck, unterdurchschnittlichen Anforderungen an die Interaktionsfähigkeit und in einem generell wohlwollenden (Arbeits-)Klima bestehe beim Beschwerdeführer seit Abschluss der Schule unter Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes eine 20%ige Arbeitsfähigkeit. In Nischenarbeitsplätzen dürfte eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit vorhanden sein (VB 253 S. 34).