Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Der Anspruch auf ein Taggeld war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen vom 5. April (VB 263) und vom 1. Juni 2023 (VB 264). Demzufolge fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerden ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. -5-