2. Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache eines Taggeldes für den Zeitraum vom 8. August 2012 bis Ende Januar 2014 (Rechtsbegehren Ziff. 3; Beschwerde vom 15. Mai 2023 S. 5 f.) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.).