Da die Eingliederung erst per 1. Februar 2019 abgeschlossen worden sei, sei der Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt geprüft worden, wobei der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 80 % ergeben habe (Verfügung vom 5. April 2023 in VB 263). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass, da er gemäss Gutachten von Dr. med. C._____ vom 23. Dezember 2022 bereits seit seiner Schulzeit eine Leistungsfähigkeit von höchstens 20 % aufgewiesen habe, die ab dem 20. Oktober 2014 durchgeführte berufliche Abklärung gezeigt habe, dass er nicht eingliederungsfähig sei, und angesichts der ab 7. August 2017 durchgeführten wei-