1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der ganzen Rente ab 1. Februar 2019 damit, dass im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns eine Eingliederungsfähigkeit vorgelegen habe, weshalb Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und bis 31. Januar 2019 Taggelder ausgerichtet worden seien. Aufgrund des Grundsatzes "Eingliederung vor -4-