2. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2023 sei ferner hinsichtlich der Rentenhöhe zu korrigieren und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG zuzusprechen. 3. Dem Beschwerdeführer sei schliesslich für den Zeitraum vom 8. August 2012 bis Ende Januar 2014 (Absolvieren der Handelsschule D._____) ein Taggeld zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.