1. Juni 2023 mit Wirkung ab 1. Februar 2019 eine ganze Invalidenrente zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 5. April 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2023 sei insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer vor Februar 2019 keine Invalidenrente zugesprochen wird, und es sei dem Beschwerdeführer auch von Februar 2014 bis Juli 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. -3-