Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer Hinsicht und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 wies sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2013 Beschwerde, welche vom hiesigen Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2013.534 vom 25. April 2014 in dem Sinne teilweise gutgeheissen wurde, dass die Verfügung aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde, weitere Abklärungen zu treffen und danach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu verfügen.