Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.242, VBE.2023.283 / dr / sc Art. 139 Urteil vom 5. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin i.V. Reisinger Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Yolanda Schweri, Rechtsanwältin, Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügungen vom 5. April und vom 1. Juni 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1993 geborene Beschwerdeführer meldete sich, nachdem ihm in den Jahren 2001 bis 2010 auf entsprechende Gesuche hin wiederholt medizi- nische Massnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu- gesprochen worden waren, am 11. Juni 2012 unter Hinweis auf soziale Phobien, eine seit 2009 bestehende depressive Erkrankung, eine Anpas- sungsstörung und eine psychische Verhaltensstörung durch Cannabinoide bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche In- tegration/Rente) der IV an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Ab- klärungen in medizinischer Hinsicht und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 wies sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2013 Beschwerde, welche vom hiesigen Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2013.534 vom 25. April 2014 in dem Sinne teilweise gutgeheis- sen wurde, dass die Verfügung aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde, weitere Abklärungen zu treffen und danach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu ver- fügen. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen in beruflicher Hinsicht und führte Eingliederungsmassnahmen durch. Nachdem die be- ruflichen Massnahmen beendet worden waren, nahm die Beschwerdegeg- nerin Rücksprache mit dem RAD und liess den Beschwerdeführer, nach- dem sie das zunächst eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. März 2020 für nicht beweistauglich befunden hatte, durch Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 23. Dezember 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 5. April 2023 und 1. Juni 2023 mit Wirkung ab 1. Februar 2019 eine ganze Invalidenrente zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 5. April 2023 erhob der Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegeh- ren: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2023 sei insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer vor Februar 2019 keine Inva- lidenrente zugesprochen wird, und es sei dem Beschwerdeführer auch von Februar 2014 bis Juli 2017 eine ganze Rente der Invalidenversi- cherung zuzusprechen. -3- 2. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2023 sei ferner hinsichtlich der Rentenhöhe zu korrigieren und es sei dem Beschwer- deführer eine Rente gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG zuzusprechen. 3. Dem Beschwerdeführer sei schliesslich für den Zeitraum vom 8. Au- gust 2012 bis Ende Januar 2014 (Absolvieren der Handels- schule D._____) ein Taggeld zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Dieses Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer VBE.2023.242 er- fasst. 3. 3.1. Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer am 8. Juni 2023 – mit den nämlichen Rechtsbegehren und der gleichen Be- gründung wie in der Beschwerde vom 15. Mai 2023, auf die er verwies – ebenfalls fristgerecht Beschwerde. 3.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 3.3. Dieses Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer VBE.2023.283 er- fasst. 4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Juli 2023 wurden die Verfah- ren VBE.2023.242 und VBE.2023.283 vereinigt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der ganzen Rente ab 1. Februar 2019 damit, dass im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe- ginns eine Eingliederungsfähigkeit vorgelegen habe, weshalb Eingliede- rungsmassnahmen durchgeführt und bis 31. Januar 2019 Taggelder aus- gerichtet worden seien. Aufgrund des Grundsatzes "Eingliederung vor -4- Rente" könne ein Rentenanspruch sodann erst nach Beendigung der Ein- gliederungsmassnahmen entstehen. Da die Eingliederung erst per 1. Feb- ruar 2019 abgeschlossen worden sei, sei der Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt geprüft worden, wobei der Einkommensvergleich einen Invalidi- tätsgrad von 80 % ergeben habe (Verfügung vom 5. April 2023 in VB 263). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass, da er gemäss Gutachten von Dr. med. C._____ vom 23. Dezember 2022 bereits seit seiner Schulzeit eine Leistungsfähigkeit von höchstens 20 % aufgewiesen habe, die ab dem 20. Oktober 2014 durchgeführte berufliche Abklärung gezeigt habe, dass er nicht eingliede- rungsfähig sei, und angesichts der ab 7. August 2017 durchgeführten wei- teren "Abklärungsmassnahme" auch für die Zeit von Februar 2014 bis Ende Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Beschwerde vom 15. Mai 2023 S. 6 f.). Da er als Frühinvalider zu qualifizieren sei, be- trage die Invalidenrente 133 1/3 % der jeweiligen Mindestrente (Beschwerde vom 15. Mai 2023 S. 8). Zudem habe er von August 2012 bis Januar 2014 Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung (Beschwerde vom 15. Mai 2023 S. 5 f.). 1.2. Streitig ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 5. April 2023 (VB 263) und 1. Juni 2023 (VB 264) zu Recht (erst) ab 1. Februar 2019 eine ganze Rente zugesprochen und deren betragliche Höhe nach den entsprechenden allgemeinen Regeln und nicht nach der für Frühinvalide geltenden Bestimmung festgesetzt hat und ob dieser Anspruch auf ein Taggeld für die Zeit vom 8. August 2012 bis 31. Ja- nuar 2014 hat. 2. Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache eines Taggeldes für den Zeitraum vom 8. August 2012 bis Ende Januar 2014 (Rechtsbegeh- ren Ziff. 3; Beschwerde vom 15. Mai 2023 S. 5 f.) betrifft, ist darauf hinzu- weisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grund- sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü- gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Der Anspruch auf ein Taggeld war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen vom 5. April (VB 263) und vom 1. Juni 2023 (VB 264). Demzufolge fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwer- den ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. -5- 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihren Verfügungen vom 5. April 2023 (VB 263) und 1. Juni 2023 (VB 264) in medizinischer Hinsicht im We- sentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 23. Dezember 2022. Der Gutachter stellte folgende Diagnosen mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 253 S. 32). "- Kombinierte Persönlichkeitsstörung, ängstlich-vermeidend, emotional- instabil, Borderline (ICD-10 F61.0) - ADHS (ICD-10 F90.0) - Rezidivierende depressive Störung, ggw. leichte depressive Restsymp- tomatik (ICD-10 F33.0)" In einer angepassten, gut strukturierten Tätigkeit mit nicht allzu komplexen, aber klaren Aufgaben, mit wenig Druck, unterdurchschnittlichen Anforde- rungen an die Interaktionsfähigkeit und in einem generell wohlwollenden (Arbeits-)Klima bestehe beim Beschwerdeführer seit Abschluss der Schule unter Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes eine 20%ige Arbeitsfähig- keit. In Nischenarbeitsplätzen dürfte eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit vorhanden sein (VB 253 S. 34). 3.2. Die von Dr. med. C._____ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit (Gutachten vom 23. Dezember 2022 in VB 253 S. 34) wird vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und vermag angesichts der vom Gutachter erhobenen Befunde und der daraus resultierenden funk- tionellen Defizite – auch vor dem Hintergrund der weiteren aktenkundigen medizinischen Berichte – ohne Weiteres zu überzeugen. Es ist somit ge- stützt auf das Gutachten von einer seit Abschluss der Schule bestehenden 20%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 4. 4.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 -6- S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 4.2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). 4.3. Die in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG (vgl. auch Art. 16 ATSG) als Anspruchserfor- dernis stipulierte Unmöglichkeit, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern zu können, ent- spricht dem Grundsatz "Eingliederung statt Rente" gemäss der 5. IV-Revi- sion (Art. 1a lit. a-c IVG). Damit wird der seit Beginn der Invalidenversiche- rung geltende Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verstärkt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialver- sicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 28 IVG). Rentenleistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder in bloss ungenügendem Masse ein- gegliedert werden kann (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 8 zu Art. 28 IVG). Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminde- rungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor. Die versicherte Person muss, bevor sie Leis- tungen der Sozialversicherung verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorkeh- ren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern (Urteil des Bun- desgerichts 9C_674/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.4.3 mit Hinweis auf BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 IVG; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 28 IVG sowie UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 86 ff. Vorbemerkungen, mit Hinweis auf BGE 126 V 241 E. 5 S. 253). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmass- nahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, ge- gebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesge- richts 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 190 E. 4c, d und e S. 192 ff.). Eine Rente kann auch rückwir- kend zugesprochen werden, wenn Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, erge- ben, dass dies nicht zutrifft (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 406; 121 V 190 -7- E. 4d; Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Okto- ber 2022 E. 5.3). 5. 5.1. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbegin- nes (Dezember 2012; vgl. IV-Anmeldung vom 11. Juni 2012 in VB 10 S. 5; Art. 29 Abs. 1 IVG) und noch bis im Februar 2014 (vgl. VB 58 S. 1) eine Ausbildung bei der Handelsschule D._____ AG absolvierte (vgl. Zeugnisse der Handelsschule D._____ in VB 61 S. 1 ff.), war zu diesem Zeitpunkt vom Vorliegen einer Eingliederungsfähigkeit auszugehen, was vom Beschwer- deführer denn auch nicht bestritten wird (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.; Beschwerde vom 15. Mai 2023 S. 6). Zwar wurde die berufliche Abklärung im Hinblick auf eine Ausbildung in der Holzbearbeitungsbranche, die in der Folge am 20. Oktober 2014 begonnen wurde, aufgrund erheblicher Schwankungen des Gesundheitszustandes auf Wunsch des Beschwerdeführers per 10. November 2014 abgebrochen. Die zuständige Berufsberaterin führte jedoch aus, dass sie bei Stabilisie- rung und entsprechender Arbeitsfähigkeit gerne wieder bereit sei, die be- ruflichen Massnahmen wiederaufzunehmen (vgl. Abschlussbericht Integra- tion vom 18. November 2014 in VB 66 S. 3). Es kann daraus, anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1; Be- schwerde vom 15. Mai 2023 S. 6.), somit nicht abgeleitet werden, dass da- mals keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht ge- fallen wären (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 3 zu Art. 1a IVG; vgl. auch BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 406). Auf eine damals bestehende Eingliederungsfähigkeit ist sodann auch deshalb zu schliessen, weil der Beschwerdeführer bereits im Februar 2015 ein Kurz- praktikum machen (vgl. Schreiben von Dr. med. F._____, Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie, vom 31. Mai 2015 in VB 86, wonach der Be- schwerdeführer "Schnuppern [ging] bei einer Firma G._____, die sich mit Videoproduktionen (Mediamatik) beschäftigt") und ab September 2015 im 60%-Pensum unentgeltlich bei der H._____ arbeitete, wobei ihm per 1. Februar 2016 gar ein Anlehre-Vertrag angeboten wurde (vgl. Aktennotiz vom 19. November 2015 in VB 94; vgl. auch Schreiben von Dr. med. F._____ vom 30. November 2015 in VB 95; vgl. auch E-Mail des Beschwer- deführers vom 29. Oktober 2014 in VB 68 S. 2; VB 101). Zudem hatte Dr. med. F._____ der Beschwerdegegnerin Ende März 2015 mitgeteilt, dass berufliche Massnahmen erneut aufgenommen werden könnten, was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer gewünscht worden sei (Aktennotiz vom 31. März 2015 in VB 79; Schreiben von Dr. med. F._____ vom 31. März 2015 in VB 80). -8- In der Folge konnte der zeitliche und leistungsmässige Umfang der Einglie- derungsfähigkeit zwar nicht konkret angegeben werden (vgl. Ausführungen von RAD-Arzt Dr. med. I._____, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiat- rie und -psychotherapie, in seiner Beurteilung vom 3. September 2015 in VB 89, wonach aufgrund der Krankheitsdynamik mit inkonstanter Belast- barkeit während Jahren aktuell weder die Eingliederungs- noch die Arbeits- fähigkeit verlässlich genug beziffert werden könnten und diese ohne inten- sive Begleittherapie im Mittel weit tiefer liegen dürften als theoretisch ange- nommen). Auch liess sich der Beschwerdeführer (in Nachachtung der ent- sprechenden Auflage der Beschwerdegegnerin; vgl. deren Schreiben vom 8. Februar 2016 in VB 102) vom 30. Mai 2016 bis am 11. August 2016 in der Tagesklinik der Klinik J._____ behandeln (vgl. Schreiben der Kli- nik J._____ vom 30. Mai 2016 in VB 109 S. 2 und Aktennotiz vom 10. Au- gust 2016 in VB 110). Es wurde jedoch, anders als vom Beschwerdeführer dargelegt (vgl. Beschwerde vom 15. Mai 2023 S. 6), nach Lage der Akten von keinem Arzt je bestätigt, dass eine Eingliederungsfähigkeit nicht vorlie- gen würde. So führten lic. phil. K._____ und Dr. med. L._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik J._____, gar im Gegenteil aus, eine IV-gestützte Wiedereingliederung sei auf jeden Fall indiziert (Arztbericht vom 13. September 2016 in VB 120 S. 3; vgl. auch Bericht von Dipl. Arzt M._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. phil. N._____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 28. November 2016 in VB 126 S. 2). In der Folge wurde denn auch während der ab August 2017 durchgeführten Abklärung im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung (Mitteilung der Be- schwerdegegnerin vom 23. August 2017 in VB 134), während des dreimo- natigen Arbeitstrainings ab November 2017 (Mitteilung der Beschwerde- gegnerin vom 10. November 2017 in VB 143), zu Beginn des einjährigen Praktikums ab Februar 2018 (Mitteilungen vom 30. und 31. Januar 2018 in VB 147 und 149; Praktikumsvertrag in VB 156) und zu Beginn des sechs- monatigen internen Arbeitstrainings ab August 2018 bei der Stif- tung O._____ (Mitteilung vom 28. August 2018 in VB 161) jeweils durchaus davon ausgegangen, dass eine spätere Integration des Beschwerdeführers in die freie Wirtschaft möglich sein werde (vgl. Abschlussberichte vom 3. November 2017 in VB 140; vom 16. Februar 2018 in VB 151; und vom 21. August 2018 in VB 159). Erst im Abschlussbericht vom 6. Februar 2019 wurde es dann als unwahrscheinlich eingeschätzt, dass eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt in naher Zukunft realisiert werden könne, weshalb die Eingliederungsfähigkeit verneint wurde. Die Eingliederungsmassnahme wurde daher per 31. Januar 2019 beendet (VB 166; vgl. auch Abschluss- bericht Integration vom 17. Juni 2019 in VB 171). -9- 5.2. Nach dem Dargelegten lag damit zwischen dem Abbruch der beruflichen Abklärung per 10. November 2014 (VB 66 S. 3) und der Beendigung des internen Arbeitstrainings bei der Stiftung O._____ per 31. Januar 2019 stets eine Eingliederungsfähigkeit vor (vgl. E. 5.1). Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass versicherte Personen als grundsätzlich gesund anzusehen sind, sodass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54) bzw. – wie vorliegend – an Eingliederungs- massnahmen teilnehmen können (vgl. dazu auch Art. 7a IVG). Da erst ab Februar 2019 keine Eingliederungsfähigkeit mehr vorlag (vgl. E. 5.1), prüfte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerde- führers zu Recht ab 1. Februar 2019 (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 190 E. 4c, d und e S. 192 ff.). 6. 6.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 25 und 26 IVV). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; sogenannte all- gemeine Methode des Einkommensvergleichs). 6.2. 6.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bemessung der Vergleichs- einkommen sowohl betreffend das Valideneinkommen als auch bezüglich des Invalideneinkommens auf den Totalwert der Tabelle T17, Männer, Zif- fer 4 "Bürokräfte", der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) des Jahres 2018, wobei sie die betriebsüb- liche wöchentliche Arbeitszeit sowie die bis 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung berücksichtigte. Sie ermittelte so ein Validenein- kommen in der Höhe von Fr. 77'516.00 und – ausgehend von einer Arbeits- fähigkeit von 20 % – ein Invalideneinkommen von Fr. 15'503.00. Bei einer Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 62'013.00 ermittelte die Beschwer- degegnerin einen Invaliditätsgrad von 80 % (Verfügung vom 5. April 2023 in VB 263). - 10 - 6.2.2. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit sei in Frage zu stellen. Zudem verfüge er gerade nicht über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung, sondern lediglich über ein Handelsdiplom, weshalb bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht die LSE-Tabelle T17, Ziffer 4, "Bürokräfte" hätte herangezogen wer- den dürfen. Sodann sei aufgrund des vom Gutachter definierten Zumutbar- keitsprofils ein leidensbedingter Abzug zu prüfen (Beschwerde vom 15. Mai 2023 S. 8). 6.3. Die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis (Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründender Invali- ditätsgrad) jedenfalls nicht zu beanstanden. Ob die Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt noch verwertbar ist, kann – wie der Beschwerde- führer zu Recht anerkennt (Beschwerde vom 15. Mai 2023 S. 8) – damit ebenso offen gelassen werden wie die Frage, ob unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Gegebenheiten allenfalls ein 80 % übersteigender In- validitätsgrad resultierte. 6.4. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer damit ab Februar 2019 An- spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Zu prüfen bleibt deren betragliche Höhe. 6.5. Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG betragen die Invalidenrente und allfällige Zu- satzrenten eines Versicherten mit vollständiger Beitragsdauer, der bei Ein- tritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, mindes- tens 133 1/3 % der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten. Unter Ein- tritt der Invalidität im Sinne dieser Bestimmung ist der Eintritt der rentenbe- gründenden Invalidität zu verstehen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 1 zu Art. 37 IVG). Massgebend ist, ob die Voraussetzungen für eine Invaliden- rente nach Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG erfüllt sind (BGE 137 V 417 E. 2.2.1 und 2.2.4 S. 421 f.). 6.6. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente sind seit dem 1. Februar 2019 erfüllt (vgl. E. 5 und 6.3), weshalb die massgebende Invalidität zu diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hatte das 25. Altersjahr am 1. Februar 2019 unbestrittenermassen bereits zu- rückgelegt, weshalb Art. 37 Abs. 2 IVG nicht zur Anwendung kommt. Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf eine Rente in Höhe von mindestens 133 1/3 % der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten ge- mäss Art. 37 Abs. 2 IVG (vgl. Beschwerde vom 15. Mai 2023 S. 8). Die - 11 - Festsetzung der betraglichen Höhe der Rentenbetreffnisse nach Art. 37 Abs. 1 IVG ist daher nicht zu beanstanden. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. - 12 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 5. Dezember 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Peterhans Reisinger